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Feststellungsprüfungen für den Nachweis der Eignung für den
Bildungsgang der Fachoberschule und der Berufsoberschule |
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| Eignung für den Bildungsgang der
Fachoberschule (§ 27 Abs. 3 FOBOSO) |
| "1Die Eignung für den
Bildungsgang der Fachoberschule ist gegeben |
| 1. |
bei Vorliegen der Erlaubnis zum
Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder |
| 2. |
bei einem Notendurchschnitt von
mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik
im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss. |
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| 2Wer im Zeugnis
über den mittleren Schulabschluss in einem der in Satz 1 Nr. 2
genannten Fächer keine Note nachweist, ersetzt diese durch das
Ergebnis einer Feststellungsprüfung in dem betreffenden Fach. ... 4Der
landeseinheitliche Termin der Feststellungsprüfung wird vom
Staatsministerium bekannt gegeben; die Prüfungen werden von der
aufnehmenden Schule abgenommen. ..." |
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| Eignung für den Bildungsgang der
Berufsoberschule (§ 28 Abs. 4 FOBOSO) |
| "1Die Eignung für den
Bildungsgang der Berufsoberschule ist gegeben |
| 1. |
bei Vorliegen der Erlaubnis zum
Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder |
| 2. |
bei einem Notendurchschnitt von
mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik
im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, oder |
| 3. |
wenn im Jahreszeugnis der Vorklasse oder des Vorkurses in allen
Fächern mindestens die Note 4 (mindestens 4 Punkte) erzielt
wurde; ... |
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2Wer im Zeugnis über den
mittleren Schulabschluss in einem der in Satz 1 Nr. 2 genannten
Fächer keine Note nachweist, ersetzt diese durch die Note im
entsprechenden Fach im Jahreszeugnis der Vorklasse oder des
Vorkurses oder, sofern im Kalenderjahr der Aufnahme weder eine
Vorklasse noch ein Vorkurs besucht wurde, durch das Ergebnis einer Feststellungsprüfung in dem betreffenden Fach. 3Satz
2 gilt entsprechend, soweit im Zeugnis über den mittleren
Schulabschluss in einem der in Satz 1 Nr. 2 genannten Fächer eine
schlechtere Note als 3 erzielt wurde, sofern die Eignung nicht
bereits nach Satz 1 nachgewiesen ist.
..." |
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| Fachliche Hinweise zu
den Feststellungsprüfungen für die FOS und die BOS |
Die
Anforderungen der Feststellungsprüfungen
für den Nachweis der Eignung für den
Bildungsgang der Fachoberschule und der Berufsoberschule orientieren sich an den von
der Kultusministerkonferenz in den Jahren 2003 und 2004 vereinbarten
Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss
(Jahrgangsstufe 10).
Für weitere Auskünfte können sich
Interessenten mit der Schule in Verbindung setzen, an der Sie sich
einer Feststellungsprüfung unterziehen möchten. |
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| Termine für das
Schuljahr 2010/2011 |
| Die
Feststellungsprüfung für für
Bewerber der Berufsoberschule, die einen mittleren Schulab-schluss
und die notwendige berufliche Vorbildung nachweisen, jedoch die
Eignungsvoraus-setzungen nicht erfüllen,
sowie für Bewerber der Fachoberschule, die im Zeugnis über den
mittleren Schulabschluss in einem der Fächer Deutsch, Englisch und
Mathematik keine Note nachweisen, findet am Mittwoch, den 28. Juli
2010 statt. |